Vereinssatzung „NaturScheune Hof Schmetkamp e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen NaturScheune Hof Schmetkamp. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sendenhorst.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in den Bereichen Umwelt, Natur, Klimaschutz und Nachhaltigkeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Instandsetzung der Scheune auf dem Gelände Hof Schmetkamp in Abstimmung mit der Stadt als Eigentümer und durch die Nutzung der Scheune und des Geländes Hof Schmetkamp als Bildungsstätte gemäß dem Leitsatz des Vereins. Sie sollen auch Orte der Begegnung und des Erlebnisses und der Erholung sein.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche oder juristische Personen sein.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein ideell oder materiell unterstützen wollen. Ihnen steht das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu. Sie können mit beratender Stimme in der Mitgliederversammlung gehört werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen) oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins entsprechend dem Leitsatz des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (gem. § 26 BGB) durch den/die Vorsitzende/n, dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin und dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin vertreten.
Die vorgenannten Personen sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich zu dem geschäftsführenden Vorstand nach
Absatz 1 aus dem/der Schriftführer/Schriftführerin und bis zu vier Beisitzern/innen.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Zur Unterstützung des Vorstandes können Beiräte und Projektgruppen gebildet werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Vorschlag des Jahresbudgets für die Abteilungen; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
e) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll wird ist von dem/der ProtokollführerIn erstellt und wird vom/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/seiner StellvertreterIn oder einem anderen Mitglied des Vorstands per E-Mail freigegeben. Es muss nur digital vorliegen und gespeichert werden.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
g) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einer Frist von 2 Wochen erfolgt die Einladung schriftlich oder (wenn vorhanden) per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden VersammlungsleiterIn geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung zur Versammlung erfolgt ist. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Es wird geheim abgestimmt, wenn mindestens 3 Mitglieder dies beantragen.
(4) Ist ein Mitglied verhindert, um an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann er sein Stimmrecht mit einer schriftlichen Vollmacht auf ein anderes Mitglied des Vereins übertragen.
(5) Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(6) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.